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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 8 W 292/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 887 | |
ZPO § 887 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 292/03
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel als Einzelrichterin am 20. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 15. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 10.225,84 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 569 ZPO). Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der durch das Anerkenntnisvorbehaltsurteil ausgesprochenen Verurteilung des Schuldners, an die Gläubiger "als Mietsicherheit eine Urkunde über eine Bürgschaft zu übergeben", um eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung handelt. Entgegen der Ansicht des Schuldners handelt es sich nicht um die Verurteilung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde. Denn der Wortlaut des Urteilstenors ist dahin zu verstehen, dass der Schuldner verpflichtet ist, eine Bürgschaft als Mietsicherheit zu stellen, wobei die zu beschaffende Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger zu übergeben ist. Es wird gerade nicht die Herausgabe einer bestimmten Bürgschaftsurkunde verlangt. Die Verpflichtung, eine Bürgschaft zu stellen, ist nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 887 ZPO zu vollstrecken. Es handelt sich hierbei um eine vertretbare Handlung (Senatsbeschluss vom 07. November 1996 - 8 W 7699/96 - KG-Report 1997, 202; ebenso OLG Zweibrücken MDR 1986, 1034; OLG Karlsruhe MDR 1991, 454; OLG Köln MDR 1989, 169). Vertretbare Handlungen sind solche, die von Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass es der Mitwirkung des Schuldners bedarf. Die Stellung einer Bürgschaft kann von jedem Dritten ebenso wie vom Schuldner selbst vorgenommen werden. Daher waren die Gläubiger gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, die vertretbare Handlung vorzunehmen, nämlich mit einer Bank einen entsprechenden Bürgschaftsvertrag abzuschließen. Gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist der Schuldner ferner verpflichtet, die Kosten vorauszuzahlen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Dazu gehören auch die Kosten, die der Gläubiger aufwenden muss, um seinerseits die von der Bank verlangte Sicherheit zu erbringen (Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 887 ZPO, Rdnr. 36; OLG Köln a.a.O.; KG JW 1936, 1464).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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